Familienrecht

Das Recht der Ehescheidung und die damit verbundenen Fragestellungen bilden den Schwerpunkt unserer Bearbeitung familienrechtlicher Mandate.

Im Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang. Der Ehepartner, der die Scheidung beantragt, muss anwaltlich vertreten sein. Sind sich die Ehepartner über alle Punkte einig und will der andere Ehepartner der Scheidung nur zustimmen, ist seine Vertretung durch einen Anwalt nicht notwendig. Jedoch kann es angeraten sein, dass sich auch bei einverständlicher Scheidung beide Ehepartner durch einen Anwalt vertreten lassen, etwa weil in Scheidungsfolgesachen weitere eigene Anträge gestellt oder Vergleiche geschlossen werden sollen.

Als Scheidungsfolgesachen kommen in Frage der Versorgungsausgleich über entstandene Rentenanwartschaften, das Sorgerecht und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder, Ehegatten- und Kindesunterhalt, Regelungen bezüglich der Ehewohnung, des Hausrates oder auch gemeinsamer Schulden.

Wir bearbeiten auch Ehescheidungen und andere familienrechtliche Mandate von Ehepartnern mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten. Hier kann es zur Anwendung ausländischen Rechtes auch bei einem Verfahren vor einem deutschen Familiengericht kommen. Wir haben Erfahrungen mit diversen ausländischen Rechtsordnungen wie Türkei, Polen, Portugal, Mazedonien, Iran, Jordanien, Marokko und Indonesien.

Bei geringem Einkommen kann für das Verfahren vor dem Familiengericht Prozesskostenhilfe beantragt werden. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, müssen Gerichtskosten nicht gezahlt werden, die Anwaltsgebühren übernimmt die Staatskasse.

Wir beraten auch gern über den Abschluss von Eheverträgen. Dadurch können schon frühzeitig Regelungen getroffen werden, damit Falle einer Scheidung erst gar nicht zu Konflikten kommt.